Versicherungen | 9. Mai 2015
Krankenkassen Zusatzbeitrag 2015: Preis-Leistungs-Verhältnis abwägen
Zum 1. Januar 2015 haben viele gesetzliche Krankenkassen ihre bestehenden Tarife an ein neues Gesetz angepasst. Durch die Abschaffung des Sonderbeitrages dürfen sie nun einen Zusatzbeitrag in selbst festgelegter Höhe verlangen. Versicherungsnehmer sollten die Gelegenheit nutzen, um sich intensiv mit den Leistungen ihrer Kasse auseinanderzusetzen.
Der Grundbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ist für alle Arbeitnehmer gleich. Entsprechend eines einheitlichen Beitragssatzes werden 14,6 Prozent des Bruttogehaltes monatlich an die Krankenkasse abgeführt. Die Kosten teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte: 7,3 Prozent zahlt der Angestellte, 7,3 Prozent das Unternehmen.
Zusatzbeitrag 2015 ersetzt Sonderbeitrag
Seit Januar 2015 entfällt für den Arbeitnehmer der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, den er bis dahin zusätzlich zu seinen anteiligen 7,3 Prozent gezahlt hat. Bis Ende 2014 waren insgesamt Beiträge von 15,5 Prozent des Bruttoeinkommens an die Krankenkasse zu zahlen, 8,2 Prozent davon entrichtete der Arbeitnehmer.
Bei dem nun fälligen gesetzlichen Beitragssatz von 14,6 Prozent bleibt es jedoch in der Regel nicht. Im Zuge des neuen Gesetzes können Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben, der wie der ehemalige Sonderbeitrag vollständig vom Kassenmitglied beglichen wird. Die genaue Höhe des Zusatzbeitrages dürfen die gesetzlichen Krankenversicherungen selbst festlegen, um die Differenz aus dem bisherigen und dem neuen Beitragssatz auszugleichen. Nach Einschätzung des Gesundheitsministeriums wäre dazu ein Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent des Bruttoeinkommens nötig. Dies würde exakt dem entfallenden ehemaligen Sonderbeitrag entsprechen.
Die Reaktion der Kassen
Einige wenige Krankenkassen haben sich gegen die Erhebung eines Zusatzbeitrages entschieden und halten damit den gesetzlichen Kassenbeitrag von 14,6 Prozent stabil. Andere Anbieter verlangen mittlerweile neben dem Grundbeitrag Zusatzbeiträge zwischen 0,3 und 1,3 Prozent.
Verdient ein gesetzlich versicherter Arbeitnehmer monatlich 4125 Euro oder mehr und ist bei einem Anbieter versichert, der einen Zusatzbeitrag 1,3 Prozent erhebt, so muss er für seine gesetzliche Krankenversicherung monatlich 354,75 Euro zahlen. Verzichtet seine Krankenkasse jedoch vollständig auf den Zusatzbeitrag, so muss er stattdessen 301,13 Euro entrichten.
Leistungen fallen unterschiedlich aus
Ein vergleichsweise hoher Zusatzbeitrag kann Hinweis auf die schlechte Preispolitik einer Krankenkasse sein. Er kann jedoch auch das Ergebnis eines umfangreichen Angebots von Zusatzleistungen sein. Gesetzlich vorgeschriebene Leistungen decken im Allgemeinen die Kosten für Maßnahmen zur Früherkennung, Vermeidung, Linderung und Behandlung von Krankheiten.
Beim konkreten Leistungskatalog haben die Anbieter jedoch einen gewissen Spielraum. Auch Zusatzleistungen wie etwa einen medizinischen Beratungsservice sowie Kostenerstattung für Präventionsmaßnahmen oder Methoden der alternativen Heilkunde können angeboten werden.
Bewusste Entscheidung zugunsten der Gesundheit
Für die Kassenmitglieder bedeutet der neue Sonderbeitrag im besten Fall eine geringfügige finanzielle Erleichterung. In vielen Fällen jedoch zahlen Versicherungsnehmer trotz gesetzlicher Senkung der Beiträge ab 2015 höhere Prämien. Dass die Krankenkassen plötzlich keinen einheitlichen Beitragssatz mehr verlangen, verunsichert viele Mitglieder. Die vorherigen 15,5 Prozent des Bruttoeinkommens galten für alle Arbeitnehmer gleichermaßen.
Von einer voreiligen Flucht zu einer billigeren Krankenkasse ist allerdings abzuraten. Stattdessen sollten sich Versicherungsnehmer intensiv mit den im Tarif enthaltenen Leistungen befassen. Wer dennoch einen Wechsel erwägt, kann zunächst auf Versicherungsratings zurückgreifen oder einen Vergleichsrechner wie auf krankenkassenvergleich.de nutzen. Auch ein Blick in die unterschiedlichen Leistungsangebote oder eine persönliche Beratung lohnen sich. Der Beitrag, den ein Verbraucher bereit ist zu zahlen, kann so mit den individuellen gesundheitlichen Bedürfnissen und den angebotenen Leistungen vereinbart werden.