
Versicherungen | 12. Oktober 2016
Gebäudeversicherung greift bei Wannenschaden
Wenn Wasser durch eine Fuge an der Dusche oder an der Badewanne in die Hauswand eindringt, handelt es sich um einen bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser aus den zu- und ableitenden Rohren.
Das hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 11. Juni 2015 entschieden (Az. 16 U 15/15). Der Versicherer ist somit zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Zu welchen weiteren Leistungen sich die Gebäudeversicherungen verpflichten, erfährt man auf http://www.xn--gebudeversicherungtest-24b.de/leistungen/
Kein Versicherungsschutz für Fugen
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger den Gebäudeversicherer auf Übernahme des Schadens verklagt. Bei Renovierungsarbeiten des Badezimmers im Erdgeschoss stellte er beim Entfernen der Fliesen an der Badewanne einen Wasserschaden an der Wand fest. Die Ursache lag in einem altersbedingten Verschleiß einer Fuge.
Der Gebäudeversicherer lehnte die Zahlung des Schadens ab, er wies darauf hin, dass es sich nicht um einen Leitungswasserschaden handele. Vielmehr argumentierte er damit, dass ein nicht versicherter Schaden aus Spritz- und Planschwasser vorliege. Die zerstörte Silikonfuge konnte somit nicht die Ursache für die feuchte Wand sein.
Durch die Feuchtigkeit sei es außerdem zu einer nicht versicherten Schwammbildung bekommen. Somit lehnte der Versicherer die Regulierung des Schadens ab.
Fliesen und Fugen sind mitversichert
Die Richter gaben in ihrem Urteil dem Kläger Recht. Sie folgten somit nicht der Einschätzung der Vorinstanz, die die Klage abgewiesen hatte. Die Vorinstanz schloss sich der Argumentation des Versicherers an und wies die Schadensregulierung dem Kläger zu.
Zur Argumentation führten die Richter am Oberlandesgericht aus, dass der Versicherungsschutz nicht davon abhänge, ob Wasser durch die defekte Fuge zwischen der Badewanne und der unteren Fliese in die Wand eindringen konnte oder ob die alten Fliesen die Ursache für den Wassereintritt sein konnte. Vielmehr handele es sich bei der Wanne wie bei der Dusche um eine Einrichtung, die mit den Rohren verbunden sei.
Die Rohre seien wiederum in den Versicherungsschutz der Gebäudeversicherer einbezogen. Der Versicherte müsse davon ausgehen, dass er sich mit der Gebäudeversicherung vor allen Gefahren schützen könne, die rund um sein Haus durch Benutzung von Wasser für die täglichen Bedürfnisse entstehen. Dazu gehöre explizit die Benutzung von Wasser aus den Zu- und Abteilungen. Deshalb sei er durch die Versicherung nach seiner Erwartung geschützt, wenn durch Leitungswasser ein Schaden an seinem Haus entsteht.
Deshalb seien in den Versicherungsschutz nicht nur die Zu- und Ableitungsrohre einzubeziehen, sondern die gesamte Dusch- und Wannenanlage mit allen gefliesten Wänden.
Versicherer trägt auch Folgeschäden
Im vorliegenden Urteil waren die Richter auch dem Einwand des Versicherers begegnet, dass der Schwammschaden nicht versichert sei. Ein Auftreten von Schwamm konnte der Eintrittspflicht des Versicherers nicht entgegenstehen, denn sonst würde der Versicherungsschutz gegen Schäden aus dem Austritt von Leitungswasser durch die Hintertür entwertet, wurde in der Urteilsbegründung ausgeführt.
Das Verfahren ist nicht zur Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen. Für Versicherte ist das Urteil schon deshalb interessant, weil sich daraus eine Erstattungspflicht des Versicherers bei ähnlichen Wasserschäden aus alten Fliesen und Fugen ergibt. Aus einem Wassereintritt bei porösen Fugen können feuchte Wände mit Schwammschäden und Schimmelbefall entstehen. In der Regel kommt der Hausbesitzer für die Schadensbeseitigung auf.
Im vorliegenden Fall entschieden die Richter zugunsten des Versicherten.