Finanzen | 9. Juni 2016
Steuererklärung 2015: Diese Änderungen sollte man kennen
Mit der jährlichen Steuererklärung wollen sich viele Steuerpflichtige überzahlte Steuer beim Staat zurückholen. Das ist berechtigt, denn es gibt eine Reihe von Steuererleichterungen, die man im Lauf eines Jahres in Anspruch nehmen kann und die auf das Jahr gerechnet zu einer attraktiven Erstattung führen können.
Im Jahr 2015 gibt es nur wenige Neuerungen, die man kennen sollte, um die Rückzahlung der überzahlen Steuer auszunutzen.
Steigender Grundfreibetrag reduziert Steuer
Eine wichtige Änderung für die Steuererklärung 2015 betrifft den Grundfreibetrag. Er ist im vergangenen Jahr auf 8.472 Euro für jeden Steuerzahler gestiegen. Wer weniger verdient oder ein zu versteuerndes Einkommen hat, das darunter liegt, muss keine Einkommenssteuer zahlen.
Natürlich wird ein großer Teil der Arbeitnehmer von dieser Regelung nicht betroffen sein, weil das Einkommen deutlich höher ist. Doch gerade für junge Menschen in der Ausbildung, für Studierende oder auch für Rentner ist diese Änderung interessant. Es kann sein, dass man durch den neuen Grundfreibetrag keine Steuer zahlen muss.
Wer sich nicht ganz sicher ist, kann für das Jahr 2015 eine Steuererklärung einreichen und erfährt dann von der Finanzbehörde, ob Steuer zu zahlen ist oder nicht.
Viele Werbungskosten mindern die Steuer
Grundsätzlich gibt es in der Steuererklärung drei Kostenarten, die sich steuersenkend auswirken können. Die Werbungskosten, die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen unterscheiden sich alle voneinander, doch alle drei Positionen wirken sich reduzierend auf die Steuerlast aus. Je mehr man also ansetzen kann und je höher der abzugsfähige Betrag ist, desto besser ist es für den Steuerpflichtigen, weil seine Steuerlast sinkt. Kosten, die irgendwie mit dem Beruf in Verbindung stehen, sind Werbungskosten.
Allerdings gibt es heute sehr viele unterschiedliche Jobs. Deshalb sind auch die Aufwendungen nur schwer mit wenigen Begriffen zu beschreiben. Letztlich sollte man alles ansetzen, was irgendwie mit dem Beruf in Verbindung zu bringen ist. Ganz häufig anerkannt werden aber Aufwendungen für Weiterbildungen, der Kauf von Fachbüchern, von Berufskleidung oder von Arbeitsmitteln. Wenn der Weg zur Arbeit sehr weit ist, machen die Fahrtkosten einen großen Teil der Werbungskosten aus. Als Arbeitnehmer sollte man sie unbedingt in der Steuererklärung ansetzen. Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss erstattet, mindern die Fahrtkosten als abzugsfähige Werbungskosten die Steuerlast. Voraussetzung für die Absetzung ist nur, dass die Kosten selbst bezahlt wurden und dass man die Anschaffung kaum privat nutzt.
Es gilt eine Pauschale von 1.000 Euro, deshalb lohnt es sich nur, höhere Kosten aufzuführen.
Sonderausgaben und Belastungen nicht vergessen
Zwei weitere wichtige steuersenkende Ausgaben sind die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen. Sonderausgaben umfassen die Kosten für die persönliche Lebensführung, wenn der Staat eine Förderung der Kosten zulassen will.
Dazu gehören zum Beispiel Versicherungsaufwendungen oder Spenden. Die Pauschale liegt weiterhin bei 36 Euro für Alleinstehende und bei 72 Euro für Ehepaare. Aufgrund der niedrigen Pauschale lohnt es sich, die Ausgaben einzeln aufzuführen, weil auch die Sozialversicherungsbeiträge darunter fallen. Eltern machen hier Kosten für die Kinderbetreuung über 4.000 Euro geltend.
Somit sind die steuerlichen Änderungen für das Jahr 2015 also nicht so neu und abweichend von den Regelungen der Vorjahre.
Weitere Informationen zur Besteuerung von Versicherungen und Finanzanlagen, erhält man unter https://www.testsieger-berichte.de/